Inhalt

ARLPA
Text gilt ab: 26.10.2023
Fassung: 09.12.2010
3.
Sicherung der Mobilität nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG
Die Zustimmung des Landespersonalausschusses wird erteilt für die Feststellung der obersten Dienstbehörde im nichtstaatlichen Bereich, dass den jeweiligen Qualifikationen im Geltungsbereich des BayBG die nachstehend genannten, nicht im Geltungsbereich des BayBG erworbenen uneingeschränkten Qualifikationen gleichwertig sind:

3.1 Vierte Qualifikationsebene

3.1.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.1.1.1

Qualifikation, erworben durch Bestehen einer Ersten Juristischen Prüfung oder einer Ersten Juristischen Staatsprüfung und einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland;

3.1.1.2

Qualifikation, erworben durch das Bestehen der Staatsprüfung im Abschlussverfahren der einstufigen Juristenausbildung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.1.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (Geltungsbereich der FachV-Lw)

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Qualifikationsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland in einer der FachV-Lw entsprechenden Fachrichtung (Schwerpunkt).

3.1.3 Fachlaufbahn Gesundheit (Geltungsbereich der FachV-GesD)

Qualifikation, erworben durch Bestehen der entsprechenden Prüfung (staatsärztliche Prüfung, Amtsarztprüfung, Physikat) in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 Dritte Qualifikationsebene

3.2.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.2.1.1

Qualifikation für eine durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Laufbahn der allgemeinen (inneren) Verwaltung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

3.2.1.2

Qualifikation für eine durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Laufbahn in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

3.2.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

3.2.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:

Qualifikation, erworben durch Ableistung eines mindestens zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Für die Anerkennung ist Folgendes Mindestvoraussetzung:
ein Brandinspektoren- bzw. Brandoberinspektorenlehrgang von mindestens 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Zug- und Verbandsführer vermittelt (B IV – Lehrgang, Teil 1 und Teil 2) sowie
ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren.
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis) und bei einer Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr.

3.3 Zweite Qualifikationsebene

3.3.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.3.1.1

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung (einschließlich der Kommunalverwaltung).

3.3.1.2

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung für eine Verwendung in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.3.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

3.3.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:

Qualifikation, erworben durch Ableistung eines mindestens zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Für die Anerkennung ist Folgendes Mindestvoraussetzung:
ein Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt (B I – Lehrgang),
die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) sowie
weitere berufspraktische Ausbildungsabschnitte.
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis) und bei einer Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr.