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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 8
Formen der Zustellung
(1) Die Zustellung im Inland kann bewirkt werden
a)
durch einen Justizbediensteten (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
b)
durch die Post (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
c)
durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde nach Auftrag des Gerichts (§ 168 Abs. 2 ZPO),
d)
durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO),
e)
gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung (§ 174 ZPO),
f)
durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO),
g)
durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO),
h)
durch öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO).
(2) 1Für Zustellungen innerhalb der Europäischen Union (§ 25 Abs. 1) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17. November 2005, S. 55) vorgesehenen Formen der Zustellung maßgeblich. 2Die Zustellung im Ausland außerhalb der Europäischen Union (§ 25 Abs. 2) kann bewirkt werden
a)
durch Einschreiben mit Rückschein, wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen und der betreffende Staat keinen Widerspruch erklärt hat, andernfalls auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates (§ 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
b)
sofern eine Zustellung gemäß Buchst. a nicht möglich ist, durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde, insbesondere wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen (§ 183 Abs. 3 ZPO),
c)
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen (§ 183 Abs. 4 ZPO).
(3) 1Bei Zustellungen an Soldaten der Bundeswehr ist Abschnitt A des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Juli 1998 (VMBl. S. 246), zuletzt geändert durch Erlass vom 5. Oktober 2016 (GMBl. S. 1047), zu beachten. 2Bei Zustellungen an Mitglieder von ausländischen Streitkräften im Sinn des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind Art. 32 und 37 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in der Fassung des Änderungsabkommens vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2598) sowie Art. 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.