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Inhaltsverzeichnis
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3100-J Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren (GAbRZwIns) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. November 2010, Az. 1463 - I - 3789/2008 (JMBl. S. 110) (§§ 1–90)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 1–72)
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1. Abschnitt: Aufnahme von Klagen und Anträgen (§§ 1–5)
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2. Abschnitt: Zustellungen (§§ 6–29)
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I. Allgemeines (§§ 6–13)
§ 6 Arten der Zustellung
§ 7 Zuständigkeit
§ 8 Formen der Zustellung
§ 9 Wahl der Zustellungsform
§ 10 Herstellung der Schriftstücke
§ 11 Zustellung eines Schriftstücks an mehrere Personen
§ 12 Zustellung mehrerer Schriftstücke an eine Person
§ 13 Zustellung an fremde Staaten, Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen
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II. Besondere Bestimmungen (§§ 14–25)
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III. Vermittlung der Zustellung bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 26–27)
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IV. Behandlung der durch Niederlegung zugestellten Schriftstücke (§§ 28–29)
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3. Abschnitt: Aushändigung von Schriftstücken, formlose Mitteilungen (§§ 30–31)
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4. Abschnitt: Einreichung und Niederlegung von Schrift- und Beweisstücken (§§ 32–33)
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5. Abschnitt: Ladungen und Aufforderungen (§§ 34–42)
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6. Abschnitt: Weitere Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§§ 43–44)
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7. Abschnitt: Protokoll (§§ 45–51)
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8. Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen (§§ 52–56)
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9. Abschnitt: Ausfertigungen und Abschriften (Ablichtungen) von Entscheidungen und Vergleichen (§§ 57–62)
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10. Abschnitt: Zeugnis über die Rechtskraft (§§ 63–65)
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11. Abschnitt: Vollstreckbare Ausfertigungen (§§ 66–70)
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12. Abschnitt: Akteneinsicht und Verfahrensauskünfte (§§ 71–72)
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Zweiter Teil Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 73–81)
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Dritter Teil Insolvenzverfahren (§§ 82–90)
Inhalt
GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
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§ 12
Zustellung mehrerer Schriftstücke an eine Person
Sind einer Person mehrere Schriftstücke zuzustellen und betreffen diese verschiedene Verfahren, so ist jedes Schriftstück getrennt zuzustellen.