Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 12
Zustellung mehrerer Schriftstücke an eine Person
Sind einer Person mehrere Schriftstücke zuzustellen und betreffen diese verschiedene Verfahren, so ist jedes Schriftstück getrennt zuzustellen.