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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 13
Zustellung an fremde Staaten, Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen
(1) 1Soweit an fremde Staaten, Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen zuzustellen ist, sind die für diese Fälle geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten (vgl. insbes. die Bekanntmachung über die Vorrechte und Befreiungen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 20. Februar 2009, JMBl. S. 27, und § 54 ZRHO). 2Zustellungen an einen fremden Staat dürfen nicht durch Übergabe an dessen Vertretung (z.B. Botschaft, Konsulat) bewirkt werden.
(2) 1Soll in der Wohnung oder in den Diensträumen einer von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Person an eine Person zugestellt werden, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, so darf die Zustellung dort nur ausgeführt werden, wenn die befreite Person zugestimmt hat. 2Ist die Zustimmung nicht sogleich zu erreichen, so ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten, sofern nicht die Annahme begründet ist, dass die Zustimmung verweigert ist und daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken ist (vgl. § 185 Nr. 4 ZPO).