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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 11
Zustellung eines Schriftstücks an mehrere Personen
(1) 1Die Zustellung an mehrere Personen geschieht durch Übergabe je einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an jede einzelne Person. 2Dies gilt auch, wenn die Empfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (z.B. Ehegatten, Eltern und Kinder).
(2) 1Ist an den Empfänger zugleich für seine Person und als Vertreter oder als Zustellungsbevollmächtigter zuzustellen, so muss an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter (in dieser gegebenenfalls mehrmals) besonders zugestellt werden. 2Werden die Schriftstücke zu einer Sendung zusammengefasst, muss auf jedem Schriftstück vermerkt werden, in welcher Eigenschaft es der Empfänger erhält.