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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 77
Rückgabe von Titeln und sonstigen Unterlagen
1Vollstreckungstitel und sonstige Unterlagen für die Zwangsvollstreckung sind spätestens nach Beendigung des Verfahrens zurückzugeben, soweit sie nicht unbrauchbar zu machen sind. 2Vor der Rückgabe sind auf den Unterlagen gegebenenfalls die erforderlichen Vermerke anzubringen (z.B. über eine Zuteilung in der Zwangsversteigerung). 3Bestehen Zweifel, wie die Unterlagen zu behandeln sind, ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.