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GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 75
Vermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher
(1) 1Der Urkundsbeamte des Amtsgerichts vermittelt auf Verlangen die Erteilung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2Soll die Zwangsvollstreckung im Bezirk eines anderen Amtsgerichts stattfinden, so kann der Urkundsbeamte die Geschäftsstelle dieses Amtsgerichts ersuchen, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen (§ 161 GVG) oder den Auftrag unmittelbar dem zuständigen Gerichtsvollzieher übermitteln.
(2) 1Sind für die Zwangsvollstreckung noch Unterlagen erforderlich, die von dem den Auftrag vermittelnden Urkundsbeamten zu erteilen sind (z.B. vollstreckbare Ausfertigung, Zustellungsbescheinigung), so werden sie auch ohne ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag erteilt. 2Sind für die Zwangsvollstreckung weitere Unterlagen erforderlich, so wirkt der Urkundsbeamte darauf hin, dass der Gläubiger sie beibringt und gegebenenfalls die erforderlichen Anträge stellt.