Inhalt
    
    
                
                  § 73
                   Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen 
                  
                 
                Der Urkundsbeamte ist in Vollstreckungsverfahren zuständig für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind.