Inhalt
§ 73
Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen
Der Urkundsbeamte ist in Vollstreckungsverfahren zuständig für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind.