Inhalt
    
    
                
                  § 74
                   Anzuwendende Bestimmungen 
                  
                 
                Für die Zustellungen und Mitteilungen, Ladungen und Aufforderungen, die Behandlung eingereichter Schriftstücke, die Protokolle über Sitzungen, die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und vollstreckbaren Ausfertigungen sowie die Akteneinsicht und -auskunft gelten die Vorschriften des Ersten Teils entsprechend.