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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 74
Anzuwendende Bestimmungen
Für die Zustellungen und Mitteilungen, Ladungen und Aufforderungen, die Behandlung eingereichter Schriftstücke, die Protokolle über Sitzungen, die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und vollstreckbaren Ausfertigungen sowie die Akteneinsicht und -auskunft gelten die Vorschriften des Ersten Teils entsprechend.