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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 76
Mitteilung von Einstellungs- und Aufhebungsanordnungen
(1) Der Urkundsbeamte des Vollstreckungsgerichts soll in allen Fällen der einstweiligen Einstellung oder der Aufhebung der Zwangsvollstreckung im Ganzen oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen durch das Vollstreckungsgericht das mit der Zwangsvollstreckung befasste Vollstreckungsorgan, bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch den Drittschuldner, alsbald durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung in Kenntnis setzen, falls das Gericht nicht eine andere Anordnung getroffen hat.
(2) Das Gleiche gilt für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts, wenn durch dieses Gericht solche Entscheidungen getroffen werden.