Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

8. Versicherungsschutz

8.1  Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

8.1.1 

Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schülerfahrten im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Dies gilt auch für Schülerfahrten ins Ausland. Bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen. Bei Schülerfahrten ins Ausland sollte Erziehungsberechtigten privat versicherter Schülerinnen und Schüler bzw. privat versicherten volljährigen Schülerinnen und Schülern empfohlen werden, sich bei ihrem Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsumfang zu erkundigen.

8.1.2 

Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung und gegebenenfalls einer Auslandskrankenversicherung ist zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.

8.2  Versicherungsschutz für Lehrkräfte

8.2.1 

Lehrkräfte sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden.

8.2.2 

Lehrkräfte, die gemäß Nr. 6.3 Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Gegebenenfalls kann für Beschäftigte des Freistaats Bayern Versicherungsschutz für Sachschäden am privaten Pkw in Betracht kommen.

8.3 Versicherungsschutz für sonstige Begleitpersonen

Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung die Schülerfahrt begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden.