5. Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards
5.1
Jede Begleitperson ist verpflichtet, während der gesamten Schülerfahrt ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im ihr übertragenen Rahmen wahrzunehmen. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Konsums von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Die Begleitpersonen haben den Schülerinnen und Schülern durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein.
5.2
Bei der Wahrnehmung kommerzieller Angebote ist Folgendes zu beachten:
5.2.1
Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Begleitpersonen. Externe Dritte können allerdings zur Unterstützung der Begleitpersonen herangezogen werden.
5.2.2
Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber des kommerziellen Angebots.
5.3
Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülerinnen und Schülern bei entsprechender Reife und Disziplin Ausgang in kleinen Gruppen – gegebenenfalls auch an einzelnen Abenden – gewährt werden. Für den Ausgang in kleinen Gruppen an einzelnen Abenden ist bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld von den Schülerinnen und Schülern mit den Begleitpersonen abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (vgl. auch Nr. 7). Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor Antritt einer Schülerfahrt hinzuweisen.
5.4
Bei sportlichen Unternehmungen im Rahmen von Schülerfahrten wird zusätzlich auf die Durchführungs- und Sicherheitshinweise zum Sportunterricht hingewiesen. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Unternehmungen ist besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen.
5.5
Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
5.5.1
Es gelten die jeweiligen FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften, mit denen die Schülerinnen und Schüler vertraut zu machen sind.
5.5.2
Es können Kurse in den Skisportarten und im Snowboardfahren eingerichtet werden. In der Regel werden Gruppen gebildet, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den gleichen Geräten ausgestattet sind. Die Bildung von gemischten Gruppen mit unterschiedlichen Geräten ist grundsätzlich möglich, allerdings bei Anfängergruppen unzulässig.
5.5.3
Alle Begleitpersonen müssen darauf hinwirken, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler mit geeignetem Material ausgerüstet ist. Die Sicherheitshinweise der Hersteller bei den Skisportgeräten und Snowboards hinsichtlich der Benutzung müssen beachtet werden. Für die fachgerechte Einstellung der Sicherheitsbindung haben die Erziehungsberechtigten Sorge zu tragen. Eine Kontrolle über die Durchführung der Bindungseinstellung der Alpinski und den ordnungsgemäßen Zustand der Bindungen der anderen Skisportgeräte und Snowboards vor Kursbeginn durch die Schulskikursleiterin bzw. den Schulskikursleiter oder eine Kursgruppenleiterin bzw. einen Kursgruppenleiter wird angeraten.
Das Tragen von Skihelmen wird empfohlen. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
5.5.4
Es ist nicht gestattet, Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt üben zu lassen. Freies Fahren auf überschaubaren Streckenabschnitten unter Aufsicht der Ski- und Snowboardlehrkraft kann gestattet werden. Schulskikursgruppen haben sich grundsätzlich an ausgewiesene Abfahrten zu halten.
5.5.5
Die Schulskikursleiterin bzw. der Schulskikursleiter sowie die Ski- und Snowboardlehrkräfte informieren sich täglich vor Beginn des Übungsbetriebs über die Wetter- und Lawinensituation im vorgesehenen Übungsgebiet.
5.6
Sonstige spezielle Regelungen zu Sicherheitshinweisen sowie Empfehlungen zum Tragen spezieller Schutzausrüstungen bleiben unberührt.