Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

2. Entscheidung über die Zusammenstellung des Fahrtenprogramms

Jede Schule stellt im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr zusammen. Von der Entscheidung umfasst sind unter anderem örtliches Ziel, pädagogische Zielsetzung, Art, Anzahl, Dauer, Verpflichtung oder Freiwilligkeit der Teilnahme und teilnehmende Jahrgangsstufen bzw. Klassen/Gruppen; von Lehrplaninhalten kann hierdurch nicht abgewichen werden. Die Entscheidung trifft gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayEUG in Verbindung mit den Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen die Lehrerkonferenz. Der Schülerausschuss ist anzuhören. Die Mitwirkungsrechte des Elternbeirats gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayEUG in Verbindung mit den Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen sind zu beachten. Eine Entscheidung über den Reisezeitpunkt oder den Personaleinsatz ist damit nicht verbunden, sondern bleibt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehalten.