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Text gilt ab: 01.08.2010

7. Ausschluss von Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schüler, die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen einer Schülerfahrt in Frage stellen, können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach Rücksprache mit der begleitenden Lehrkraft noch vor deren Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn andere Maßnahmen unzweckmäßig erscheinen oder nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden entweder von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder treten die Heimfahrt ohne Begleitung an, sofern sie nach Alter und geistiger Reife dazu imstande sind. Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst zu tragen. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, den Schülerinnen bzw. Schülern sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben. In diesem Fall ist Nr. 3.4 anzuwenden. Vor Beginn der Schülerfahrt sind die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise hierauf hinzuweisen.