Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

6. An- und Rückreise bzw. Beförderung

6.1 

An- und Rückreise erfolgen grundsätzlich gemeinsam. Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel an den Schülerinnen und Schülern bekannten Örtlichkeiten unweit der Schule liegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt innerhalb des Schulsprengels liegen.

6.2 

Grundsätzlich ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Dies schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Beförderungsmitteln ein.

6.3 

Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Schülerfahrten ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) sowie gegebenenfalls spezifische Vorrichtungen bei Vorliegen einer Behinderung müssen dann in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Busanreise mehrerer Schülergruppen nicht organisiert werden kann. Eine derartige Beförderung ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt.
Das Anhalten von Kraftfahrzeugen ist mit Ausnahme von begründeten Notfällen verboten.