Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

3. Wesentliche Grundsätze der Durchführung

3.1 

Eine Schülerfahrt ist eine Schulveranstaltung. Sie muss daher im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, durch ihn bedingt sein und im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden.

3.2 

Schülerfahrten dürfen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden.

3.3 

Für die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an mehrtägigen Schülerfahrten ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3.4 

Schülerinnen und Schüler, die in begründeten Ausnahmefällen an einer verpflichtenden Schülerfahrt nicht teilnehmen können oder an einer freiwilligen Schülerfahrt nicht teilnehmen, haben während deren Dauer den Unterricht in anderen Klassen oder Kursen oder sonstige Schulveranstaltungen der Schule zu besuchen.

3.5 

Bei gemischten Gruppen muss eine geschlechterspezifische Trennung von Schlafräumen, Waschräumen und Toiletten gewährleistet sein.

3.6 

Im Rahmen der Schülerfahrten können grundsätzlich auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden. Eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler in lehrplanrelevanten Inhalten durch kommerzielle Anbieter ist jedoch nicht zulässig. Lediglich zeitlich befristete Schnupperangebote können wahrgenommen werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings – soweit es sich um sportliche Angebote handelt –, dass die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderungen der angebotenen Sportart vertraut ist.
Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung bleibt stets bei der Schule. Die gefahrlose Teilnahme muss sichergestellt sein.

3.7 

Ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug ist mitzuführen.

3.8 

Die Erziehungsberechtigten sollen aufgefordert werden, eine begleitende Lehrkraft zu informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt, in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss, oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage, sich – gegebenenfalls nach Erinnerung durch eine Begleitperson – selbst mit Medikamenten, Spritzen etc. zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung der Schülerin bzw. des Schülers anderweitig sicherzustellen (z.B. durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten).

3.9 

Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten sind über die Möglichkeit der Unterstützung in geeigneter Weise zu informieren; die Abwicklung der Unterstützung hat diskret – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – zu erfolgen.

3.10 

Nehmen Schülerinnen oder Schüler, die nicht EU-Staatsangehörige sind, an einer Schülerfahrt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union teil und unterliegen sie im besuchten Mitgliedsstaat der Visumpflicht, so hat die Schule vor der Abreise das als Anlage 1 beigefügte Formular für die gesamte Reisendengruppe (einschließlich deutscher und EU-Staatsangehöriger) auszufüllen. Das Formular ist von der Schule und derjenigen Ausländerbehörde, in deren Bereich die visumpflichtige Schülerin bzw. der visumpflichtige Schüler ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, zu bestätigen. Damit werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler von der Visumpflicht befreit. Grundlage dieses Verfahrens ist ein Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 (www.eur-lex.europa.eu, Celex-Nr. 31994D0795).

3.11 

Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
Für die Ski- und Snowboardunterweisung auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans sind die Schülerinnen und Schüler aus Sicherheitsgründen in Niveaugruppen einzuteilen, für die jeweils eine Kursgruppenleiterin bzw. ein Kursgruppenleiter mit einer unter Nr. 4.4.2 genannten Qualifikation zur Verfügung stehen muss. Die Kursgruppenstärke soll nach Möglichkeit zwölf Schülerinnen bzw. Schüler nicht überschreiten.