Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 28.10.2009
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 2Die Zuwendung wird über den Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2) ausgereicht.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Betriebskosten für den Platz in einer Kindertageseinrichtung und die Kosten für einen Platz in der Kindertagespflege, der zu Beginn der Förderung von einem Kind unter drei Jahren belegt wird.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1

Die Förderung errechnet sich als Produkt aus Basiswert und Buchungszeitfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG sowie dem Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2).

5.3.2

1Der Ausbaufaktor wird rückwirkend für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Nr. 9) durch das zuständige Staatsministerium mit Beteiligung des für die Finanzen zuständigen Staatsministeriums festgelegt und bekanntgemacht. 2Die Höhe des Ausbaufaktors errechnet sich durch Division wie folgt:
a)
Dividend sind die im jeweiligen Bewilligungszeitraum veranschlagten Haushaltsmittel.
b)
Divisor ist der nach BayKiBiG – ohne Berücksichtigung der Gewichtungsfaktoren – ermittelte Förderbetrag der für den Bewilligungszeitraum fristgerecht gestellten Förderanträge (Nr. 4 Satz 2) für Kinder unter drei Jahren (Produkt aus tatsächlicher Zahl der im Bewilligungszeitraum betreuten Kinder unter drei Jahren x Basiswert x durchschnittlicher Buchungszeitfaktor im Bewilligungszeitraum).

5.3.3

1Die Zuwendungsempfänger erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen, die vierteljährlich mit den Abschlagszahlungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG ausgereicht werden. 2Für die Auszahlung der Abschlagszahlungen ermittelt das zuständige Staatsministerium einen vorläufigen Ausbaufaktor. 3Bei der Berechnung des vorläufigen Ausbaufaktors kommt der Rechenweg nach Nr. 5.3.2 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass 96 % der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der durchschnittliche Buchungszeitfaktor des Vorjahres, die im Bewilligungszeitraum voraussichtliche Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren und der maßgebende Basiswert zugrunde gelegt werden.

5.3.4

1Auf die sich nach Nr. 5.3.1 ergebende Förderung je Bewilligungszeitraum wird die Summe der für diesen Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. 2Differenzen sind auszugleichen, d.h. waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 3Ergibt sich hingegen ein höherer Endförderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen wird der Mehrbetrag ausgezahlt.

5.3.5

Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Endabrechnung nicht innerhalb der in Nr. 4 Satz 2 festgelegten Frist stellt.

5.3.6

1Bei der Berechnung der Förderhöhe gelten die Verfahrensvorschriften des BayKiBiG und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr im Laufe eines Kindergartenjahrs gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG vollenden, erfolgt die Förderung bis zum Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung bzw. bis zur Beendigung der Kindertagespflege, längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahrs.