Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 28.10.2009
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.