Inhalt
8.
Ausbildungskostenübernahme außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 139 BayBG
1 Art. 139 BayBG soll unter bestimmten Voraussetzungen auf Ausbildungsdienstherrn, die nicht in den Anwendungsbereich des BayBG fallen (z.B. Wechsel aus anderen Bundesländern oder sonstigen Dienstherrn außerhalb des Anwendungsbereich des BayBG), analog angewendet werden. 2Bei einer Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis stellt sich die Frage der Ausbildungskostenerstattung u.a. bei dual Studierenden in ausbildungsintegrierten Studiengängen sowie bei der Übernahme von Beschäftigten, die bei einem privaten Arbeitgeber ausgebildet worden sind.
8.1
Ausbildung im Beamtenverhältnis
Der Zahlung einer Ausbildungskostenerstattung analog Art. 139 BayBG kann nur zugestimmt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
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1Es muss eine vollständige Ausbildung durchlaufen worden sein. 2Für berufsbegleitende Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses oder Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
- b)
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1Die Ausbildung erfolgte im Beamtenverhältnis. 2Ob die Bewerberin auch als Beamtin oder der Bewerber auch als Beamter übernommen oder im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden soll, ist dagegen ohne Bedeutung.
- c)
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1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2An das Erfordernis des dringenden Interesses ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Es muss im jeweiligen Einzelfall ein außerordentlicher Mangel an geeigneten anderen Bewerberinnen und Bewerbern bestehen, bei denen keine Ausbildungskostenerstattung erforderlich wäre. 4Zudem muss die Gewinnung der konkreten Bewerberin oder des konkreten Bewerbers unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips aufgrund akuten Personalmangels zwingend erforderlich sein und hierdurch für den Freistaat Bayern aufgrund der zu erwartenden Leistung und Befähigung ein erheblicher Vorteil entstehen. 5Das verlangt eine Abwägung zwischen Gewinnungsinteresse und Kostenfolge. 6Eine pauschale Übernahme der Ausbildungskosten kommt nicht in Betracht.
- d)
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Die Erstattung erfolgt nicht an die Beamtin oder den Beamten, sondern ausschließlich an den Ausbildungsdienstherrn auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
- e)
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Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
- f)
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Die Beamtin oder der Beamte verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildungsdienstherrn maßgeblich war.
- g)
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Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer stehen.
- h)
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Die Ausbildungskostenübernahme übersteigt nicht den Betrag analog Art. 139 BayBG.
8.2
Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis
Die Übernahme der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten oder der zurückzuzahlenden Studienentgelte ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- a)
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1Es muss eine Ausbildung oder ein ausbildungsintegriertes duales Studium durchlaufen worden sein. 2Für Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
- b)
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1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2Nr. 8.1 Buchst. c ist entsprechend anzuwenden.
- c)
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Die Erstattung erfolgt nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich an den Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
- d)
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Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
- e)
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Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber maßgeblich war.
- f)
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Nr. 8.1 Buchst. g und h gilt entsprechend.