Inhalt
4.1
Erstuntersuchung
Das Zeugnis des Gesundheitsamtes, durch das die gesundheitliche Eignung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nachzuweisen ist, gilt als Nachweis der Erstuntersuchung im Sinn des Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBG.
4.2
Nachuntersuchung
1Dienstvorgesetzte haben die Nachuntersuchung rechtzeitig zu veranlassen sowie den jugendlichen Beamtinnen und Beamten den Zweck dieser Untersuchung mitzuteilen. 2Sie soll vom Gesundheitsamt vorgenommen werden, soweit diese Behörde die Einstellungsuntersuchung (Erstuntersuchung) durchgeführt hat. 3Das Recht der jugendlichen Beamtinnen und Beamten, für die Nachuntersuchung eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt zu wählen, bleibt unberührt.
4.3
Geltungsbereich
Art. 100 BayBG ist für jugendliche Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger (Art. 35 BayBG) entsprechend anzuwenden.