Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 5
Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG

1. Anwendungsbereich

1Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, soweit nach Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 LlbG oder Art. 64 LlbG nichts Abweichendes geregelt ist. 2Für Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte findet dieser Abschnitt keine Anwendung.

2. Fallgestaltungen

2.1

1 Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit möglich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. 2Es handelt sich dabei um folgende Konstellationen:
Regelmäßiger Stufenaufstieg bzw. Stufenstopp: Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind (Art. 62 Abs. 3 LlbG, Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG)
Leistungsstufe: Feststellung, ob dauerhaft herausragende Leistungen vorliegen (Art. 62 Abs. 2 LlbG, Art. 66 Abs. 2 BayBesG)
3Für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Beurteilungsvordrucks kann das Muster der Anlage 3 verwendet werden.

2.2

1Einer gesonderten Leistungsfeststellung bedarf es außer im Fall des Art. 62 Abs. 5 Satz 2 LlbG, wenn eine Leistungsfeststellung für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist. 2Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, die unter Art. 56 Abs. 3 LlbG fallen.

3. Zuständigkeit und Verfahren

1Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach Art. 60 und 61 LlbG. 2Die Ausführungen in Abschnitt 3 Nr. 11.1, 11.2, 11.4, 11.5, 11.6 sowie 11.7 finden entsprechende Anwendung.

4. Gegenstand der Leistungsfeststellung

4.1

1Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG, sofern keine anderen oder weitere Beurteilungskriterien die fachliche Leistung betreffend geregelt sind (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG). 2Sofern diese abweichend geregelt sind oder von der Öffnungsklausel des Art. 59 Abs. 1 LlbG (bzgl. des Bewertungssystems) Gebrauch gemacht worden ist, muss jeweils bestimmt werden, wann die Möglichkeit der Leistungsstufe besteht, wann Beamtinnen und Beamte regelmäßig aufsteigen und wann sie in den Stufen gestoppt werden sollen. 3Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Leistungsstufe, den Stufenstopp bzw. den regelmäßigen Stufenaufstieg den in Art. 62 Abs. 2, 3 und 5 LlbG geregelten Maßstäben entsprechen. 4Damit wird die Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten gewährleistet.

4.2

Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

4.3

Treffen in einem Beurteilungszeitraum Zeiten aktiver Dienstleistung mit Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 BayBesG zusammen, während der nach Art. 30 Abs. 3 Satz 5 BayBesG die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen als erfüllt gelten, ist im Wege einer Gesamtwürdigung des Beurteilungszeitraums zu entscheiden, ob insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind (vgl. auch Nr. 30.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG).

5. Maßstab

1Leistungsfeststellungen können ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten erstellt werden und ein möglichst zutreffendes, ausgewogenes und umfassendes Bild von den Leistungen der Beamtinnen und Beamten geben. 2Die Nr. 2.3 bis 2.5 des Abschnitts 3 finden entsprechende Anwendung, soweit es um die Feststellung der fachlichen Leistung geht.

6. Ergänzende Regelungen zum regelmäßigen Stufenaufstieg, Stufenstopp und zur Leistungsstufe

Im Einzelnen gelten ergänzend für den regelmäßigen Stufenaufstieg, den Stufenstopp sowie die Leistungsstufe:

6.1 Regelmäßiger Stufenaufstieg

6.1.1

1Nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG steigt das Grundgehalt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zum Erreichen der Endstufe) an, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt. 2Bezugspunkt für die nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG erforderliche Leistungsfeststellung ist grundsätzlich das jeweilige Amt im statusrechtlichen Sinn, das die Beamtin bzw. der Beamte am Beurteilungsstichtag bzw. dem Stichtag der gesonderten Leistungsfeststellung inne hat. 3Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten hat. 4Bei Festlegung einer abweichenden Punkteskala (Art. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LlbG) bedarf es einer entsprechend abweichenden Bestimmung der Mindestpunktzahl, bzw. bei Wahl einer verbalen Bewertung, der Festlegung eines entsprechenden verbalen Prädikats. 5Die Bildung eines Gesamturteils zur Bewertung der fachlichen Leistung insgesamt erfolgt nicht.

6.1.2

1Nach Art. 62 Abs. 4 LlbG sind bei der Entscheidung, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2Es handelt sich dabei insbesondere darum,
ob Leistungsmängel der Beamtin oder dem Beamten zugerechnet werden können; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn sie auf eine Krankheit oder auf eine Schwerbehinderung zurückzuführen sind;
inwieweit die gezeigten Leistungen von dem allgemeinen Durchschnitt abweichen;
wie lange Leistungsmängel während des Beurteilungszeitraums bestanden haben;
ob zu erwarten ist, dass Leistungsmängel auch ohne Maßnahmen durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten behoben werden.
3Die Grundsätze der BayInklR sind zu beachten.

6.1.3

1Eine gesonderte Berücksichtigung der oben genannten Umstände ist ausnahmsweise nur insoweit möglich, als diese nicht bereits Eingang bei der Bewertung der nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 LlbG maßgeblichen Beurteilungskriterien gefunden haben. 2Durch die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist gewährleistet, dass unberechtigte Benachteiligungen verhindert werden, und auf die Besonderheiten von Einzelfällen eingegangen werden kann.

6.2 Stufenstopp

6.2.1

Kann nicht festgestellt werden, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, ist gesetzliche Folge des Art. 30 Abs. 3 BayBesG das Verbleiben in der bisherigen Stufe.

6.2.2

1Der regelmäßige Stufenaufstieg darf einer Beamtin oder einem Beamten nur versagt werden, wenn sie oder er rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 LlbG). 2Dies soll der betroffenen Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten die Chance geben, Leistungsmängel rechtzeitig zu beheben und gleichzeitig aufzeigen, dass finanzielle Einbußen hingenommen werden müssen, wenn die Leistungen nicht gesteigert werden. 3Inhalt und Zeitpunkt des Hinweises sind im Personalakt zu vermerken. 4Das Beteiligungsrecht nach Art. 77a BayPVG ist zu beachten.

6.2.3

1Unterbleibt eine positive Feststellung gemäß Art. 62 Abs. 3 LlbG, ist dies der Beamtin bzw. dem Beamten gegenüber – in entsprechender Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG – zu begründen. 2Eine Abschrift der Mitteilung der Gründe ist in den Personalakt aufzunehmen.

6.2.4

1Nach Art. 62 Abs. 5 LlbG wird regelmäßig überprüft, ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. 2Dies ermöglicht dem Dienstherrn flexibel auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten nach einem Anhalten in der Stufe zu reagieren, und gibt der oder dem Betroffenen die Chance und den Anreiz, schnell die Leistungen zu steigern.

6.3 Leistungsstufe

6.3.1

1 Art. 62 Abs. 2 LlbG legt fest, welche Beamtinnen und Beamten für eine Leistungsstufe in Betracht kommen können. 2Von einer Festlegung genau bestimmter Kriterien wurde abgesehen, um die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten nicht zu beschränken. 3Dies garantiert das notwendige Maß an Gerechtigkeit im Einzelfall. 4Für die Transparenz des Vergabeverfahrens sowie des Vergabeumfangs sorgt die Beteiligung der Personalvertretungen (Art. 77a BayPVG).

6.3.2

1Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBesG entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle auf der Grundlage der Leistungsfeststellung im Rahmen einer weiteren Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) über die tatsächliche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer. 2Der Beginn der Leistungsstufe kann bei jeder Beamtin und bei jedem Beamten individuell bestimmt werden. 3Letzteres ist nicht Gegenstand der Leistungsfeststellung. 4Auf Art. 62 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LlbG wird verwiesen.

7. Wirksamkeit

7.1

1Bezüglich des Beginns der Wirksamkeit einer Leistungsfeststellung ist auf den Beginn des Monats abzustellen, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt. 2Sofern die Leistungsfeststellung mit der periodischen Beurteilung verbunden ist, ist maßgeblich der Monat der Eröffnung der periodischen Beurteilung. 3Eine Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden ist, gilt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 4Eine gesonderte Leistungsfeststellung ist wirksam bis zur ersten oder nächsten periodischen Beurteilung, bzw., wenn eine solche nicht erfolgt, bis zur nächsten gesonderten Leistungsfeststellung. 5Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 und 66 BayBesG wird verwiesen.

7.2

1Unterbleibt eine positive Leistungsfeststellung (Stufenstopp), so treten die Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG mit dem Beginn des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die periodische Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist. 2Jeweils nach einem Jahr ab Eintritt der Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG wird erneut überprüft, ob die bzw. der Beschäftigte nunmehr die Mindestanforderungen erfüllt. 3Wenn dies der Fall ist, erfolgt eine positive Leistungsfeststellung; andernfalls wird festgehalten, dass die Leistung nach wie vor nicht den Mindestanforderungen entspricht. 4Nr. 7.1 Satz 1 gilt entsprechend. 5Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG wird verwiesen.