Inhalt
6.
Regelungen für Richterinnen und Richter
6.1
Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
1Das Verfahren zur Versetzung von Richterinnen auf Lebenszeit und Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich nach Art. 65 BayRiStAG, das Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 66 BayRiStAG. 2Die Vorschrift über die anderweitige volle Verwendung nach dem Grundsatz „anderweitige Verwendung vor Versorgung“ (Nr. 3.2.2.4) ist für Richterinnen und Richter nicht anzuwenden.
6.2
Antragsruhestand
Für Richterinnen und Richter findet die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 3 BayRiStAG Anwendung.