Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
3.
Klausurvergütung

3.1

Die Klausurvergütung beträgt

3.1.1

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren
für Beamte mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
12,46 €,
für Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
15,43 €,
für Beamte mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene je Klausurstunde (60 Minuten)
20,57 €,
für Rechtsreferendare je Klausurstunde (60 Minuten)
30,73 €.

3.1.2

für das Überprüfen einer Klausurarbeit für Rechtsreferendare
je Klausurstunde (60 Minuten)
10,16 €,

3.1.3

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) im Rahmen einer ebenfalls nebenamtlich ausgeübten Unterrichtstätigkeit je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
3,75 €,
für isolierte Aufsichtsführung je angefangene Klausurstunde (60 Minuten)
5,57 €,

3.1.4

für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
0,61 €,
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
0,67 €,
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
0,73 €,
mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (Rechtsreferendare)
0,91 €.

3.1.5

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 3.1.4 das Doppelte der dort genannten Beträge.

3.2

1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.