Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
5.
Abrechnung, Zahlung
1Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. 5Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 6) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter.