Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
1.
Allgemeines
1Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3. 2Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamts im Sinne des Art. 81 des Bayerischen Beamtengesetzes. 3Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.
4Im Einzelnen wird gemäß § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt: