Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
6.
Steuerpflicht

6.1

1Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilen (R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. 2Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Unterrichtsvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. 3Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist, bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit entsprechend den Maßgaben des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und R 3.26 LStR bis zu dem in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag steuerfrei. 4Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 5Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung
am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt,
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.

6.2

1Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 2Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht, ggf. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.

6.3

1Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausüben (isolierte Aufsichtsführung). 2Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 3§ 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. 4Demgegenüber kann ggf. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei bleiben. 5Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.