Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
2.
Unterrichtsvergütung

2.1.

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten

2.1.1

mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
10,84 €,

2.1.2

mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst
15,85 €,
im Übrigen
12,10 €,

2.1.3

mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
15,85 €.

2.2

1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.

2.3

1Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. 2Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €.

2.4

1Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. 2Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €. 3Die jeweilige Unterrichtsvergütung ist auch maßgebend, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten auch andere Beamte teilnehmen.

2.5

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

2.6

1Unterricht im Sinne dieser Vorschrift wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen.