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AufgJWD
Text gilt ab: 01.04.2009

2.   Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten vom 15. April 1977 (GVBl S. 116) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbaren Zwang anzuwenden.