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AufgJWD
Text gilt ab: 01.04.2009

7.   Dienstkleidung

Die Beamtinnen/Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind im Dienst verpflichtet, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, soweit nicht die Behördenleiterin/der Behördenleiter für den Einzelfall etwas anderes bestimmt.