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AufgJWD
Text gilt ab: 01.04.2009

8.   Justizbetriebsdienst; nicht verbeamtete Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes

Diese Bekanntmachung findet auch auf die Beamtinnen/Beamten des Justizbetriebsdienstes sowie auf die nicht verbeamteten Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes Anwendung.