Inhalt

Text gilt ab: 24.11.2006

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung.

4.2 Zuwendungsfähige Kosten

Investitionen können bezuschusst werden, soweit sie bedarfsgerecht sind und von der Regierung im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung anerkannt werden. Für die Anerkennung sollen die Kriterien zur Festlegung des zuschussfähigen Aufwands bei der Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger bzw. die Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe oder der Hilfe für behinderte Minderjährige als Orientierung dienen.

4.3 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt in der Regel 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die festgestellten notwendigen Investitionen des im Antrag dargestellten Vorhabens mindestens 5.000 Euro betragen (Bagatellbetrag).

4.4 Mehrfachförderung

Die Förderung auf der Grundlage des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 - 2007 schließt eine weitere Investitionsförderung nach dem FAG aus.
Sofern Schulaufwandsträger Anspruch auf eine über den Fördersatz des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ hinausgehende Förderung haben, ist Mehrfachförderung möglich.

4.5 Private Schulträger

Bei Investitionen privater Schulträger orientiert sich die Bereitstellung der Fördermittel ab dem Jahr 2005 am Verhältnis der Schülerzahlen öffentlicher und privater Schulen. Demnach stehen für Investitionen an staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Schulen
im Jahr 2005 bis zu 15,0 Mio. Euro
im Jahr 2006 bis zu 15,0 Mio. Euro
im Jahr 2007 bis zu 10,5 Mio. Euro
zur Verfügung.
Investitionen an Ergänzungsschulen sind nicht förderfähig.
Maßnahmen privater Schulträger, für die eine Förderung nach IZBB bereits per Zuwendungsbescheid der Regierung zugesichert wurde, sind hiervon nicht betroffen.
Die Nrn. 4.3 und 5.2 der Bekanntmachung bleiben unberührt.