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Text gilt ab: 24.11.2006

5. Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

5.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden für die Investitionsvorhaben sind die Regierungen.

5.2 Antrag

Die unter Nr. 2 genannten Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die zuständigen Regierungen zu richten. Die Regierungen leiten die geprüften und mit einer Stellungnahme versehenen Anträge gesammelt an das jeweils zuständige Staatsministerium weiter, das die grundsätzliche Entscheidung über die Verwendung der Fördermittel trifft.
Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
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Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
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Pädagogisches Konzept,
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Planungsunterlagen,
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Kosten- und Finanzierungsplan.
Die Bewilligungsbehörden bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist zu prüfen und festzustellen, ob die geltend gemachte Investition im Sinn der Nrn. 1 und 4 erforderlich ist und die übrigen Voraussetzungen des Investitionsprogramms erfüllt sind.
Übersteigt in den einzelnen Jahren das Finanzvolumen der Anträge auf Förderung nach diesem Programm (IZBB) die vom Bund bereitgestellten Mittel, werden von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus bzw. Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gemäß der Zielsetzung des Investitionsprogramms Prioritäten in der in Nr. 1, 4. Abs. dargestellten Reihenfolge festgelegt.

5.3 Antragsfrist

Anträge für das Jahr 2003 sind bis 31. Dezember 2003 möglich.
Für die Jahre 2004 bis 2007 sind die Anträge spätestens am 31. Januar (vorläufige Meldung) bzw. am 30. April (endgültige Meldung) des jeweiligen Jahres den Regierungen vorzulegen. Diese leiten eine Aufstellung der Investitionsvorhaben spätestens bis zum 28. Februar bzw. 31. Mai an das für die jeweiligen Investitionsvorhaben zuständige Staatsministerium. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung meldet die förderfähigen Investitionsvorhaben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens 15. März bzw. 15. Juni.

5.4 Abruf der Mittel

Der Bewilligungsbescheid wird von der jeweils zuständigen Regierung erstellt, die auch die Auszahlung der Fördermittel an den Zuwendungsempfänger entsprechend dem Baufortschritt vornimmt.

5.5 Mitteilungspflichten der Regierungen

Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und - soweit es die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen betrifft auch diesem - innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel). Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen können gegebenenfalls ergänzende Angaben anfordern.