Inhalt

Text gilt ab: 24.11.2006

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Eigenanteil der Träger

Die Eigenaufwendungen der Maßnahmeträger müssen mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen.

3.2 Zeitlicher Rahmen

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 1. Januar 2003 begonnen wurden. Bei Investitionsvorhaben, die sich in selbstständige Abschnitte gliedern, werden auch solche selbstständigen Abschnitte gefördert, die vor dem 1. Januar 2003 begonnen, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Nach dem 1. Januar 2003 begonnene selbstständige Abschnitte werden ebenfalls gefördert.
Die Investitionen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 durchzuführen.

3.3 Zweckbindung

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen vermindert sich der Rückforderungsanspruch jährlich um 4 v. H. bei Baumaßnahmen bzw. 20 v. H. bei Ausstattungsinvestitionen nach Bewilligung des Zuschusses bzw. Fertigstellung der Maßnahme. Die Regierung kann auf Antrag auf den Rückforderungsanspruch verzichten, wenn die Maßnahme anschließend für Schul- oder Betreuungszwecke genutzt wird.
Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung hin.

3.4 Fachliche Voraussetzungen

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Angebote der ganztägigen Förderung und Betreuung in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden und über ein qualifiziertes, zwischen Schule und Schulaufwandsträger oder einem öffentlichen oder freien Träger der Jugend- bzw. Behindertenhilfe abgestimmtes pädagogisches Konzept verfügen.
Bei Kooperationsmodellen zwischen Schule und Jugend- bzw. Behindertenhilfe ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der zuständige Bezirk zu beteiligen und der Bedarf für das Vorhaben zu bestätigen.