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Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 26. Juni 2002, Az. III/1-P1164/4-1/5 802

(KWMBl. I S. 235, ber. S. 356)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen vom 26. Juni 2002 (KWMBl. I S. 235, ber. S. 356), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2024 (BayMBl. Nr. 370) geändert worden ist

Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ergeht folgende Regelung:

1.  

Diese Bekanntmachung gilt für die

1.1  

Abschlussprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber nach den Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen,

1.2  

Ergänzungsprüfungen von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 51 RSO,

1.3  

Ergänzungsprüfungen externer Bewerberinnen und Bewerber aus der lateinischen bzw. griechischen Sprache gemäß § 65 GSO sowie für die Feststellungsprüfung externer Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache gemäß § 66 GSO,

1.4  

Besondere Prüfung gemäß § 67 GSO,

1.5  

Ergänzungsprüfungen von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 81 WSO,

1.6  

Ergänzungsprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 73 FOBOSO,

1.7  

Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß der Prüfungsordnung vom 25. Mai 2001 (GVBl S. 278, ber. S. 456) in der jeweils gültigen Fassung und

1.8  

besondere Leistungsfeststellung für andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 28 MSO und § 60 VOS-F, ausgenommen Schülerinnen und Schüler im M-Zug, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MSO als andere Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung der von ihnen besuchten Schule teilnehmen, und

2.  

Für die Abnahme der in Nr. 1 aufgeführten Prüfungen bzw. besonderen Leistungsfeststellungen erhalten die prüfenden staatlichen Lehrkräfte Prüfervergütungen, soweit

2.1  

nicht Prüfervergütungen für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Schulabschlussprüfungen in besonderen Fremdsprachen an staatlichen Schulen nachher Bekanntmachung vom 10. März 2003 (KWMBl I S. 190) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden,

2.2  

für die Prüfertätigkeit keine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit gewährt wird und

2.3  

die Prüfer nicht im Schulaufsichtsdienst tätig sind.

3.

Die Prüfungsvergütungen betragen

3.1

für die Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe im Umfang einer Schulaufgabe 9,35 €,
im Umfang von drei oder mehr Zeitstunden 12,45 €,
für die Erstellung einer Aufgabe für eine praktische Prüfung von mindestens zwei Zeitstunden Dauer 9,35 €,

3.2

für die Korrektur und Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten je Berichterstatter bei einer Prüfungsdauer
bis zu einer Zeitstunde
2,20 €,
zwei Zeitstunden
2,80 €,
drei Zeitstunden
3,45 €,
vier Zeitstunden
4,05 €,
fünf Zeitstunden
4,70 €,

3.3

für die Mitwirkung bei der mündlichen und der sportpraktischen Prüfung je Zeitstunde Prüfertätigkeit als Erstprüfer 12,45 €,
als Beisitzer (Führer der Niederschrift) bzw. als Zweitprüfer 9,35 €,

3.4

für die Mitwirkung bei der mündlichen Leistungsfeststellung gemäß Nr. 1.8 je Zeitstunde Prüfertätigkeit 12,45 €,

3.5

für die Prüfungsaufsicht bei schriftlichen und praktischen Arbeiten, Aufgabeneröffnung und Auswahl je Zeitstunde 2,20 €,1

3.6

für die Bewertung einer praktischen Prüfungsarbeit in den Fächern Ernährung und Gesundheit, Musik, Kunst und Werken bei Realschulen je Prüfer 2,20 €,

3.7

für die Bewertung einer praktischen Prüfungsarbeit in den Fächern Sport, Musik, Kunsterziehung, Informatik und Werken/Textiles Gestalten bei Mittelschulen je Prüfer 2,20 €.

3.8

im Rahmen der Projektprüfung gemäß § 23 bzw. § 29 MSO
für die Erstellung einer Aufgabe für die praktische Prüfung pro Prüfungsarbeit 9,35 €,
für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit je Berichterstatter pro Korrektur 2,20 €,
für die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeit je Prüfer 2,20 € und
für die Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde Prüfertätigkeit 12,45 €.

1 [Amtl. Anm.:] Bei der Prüfung anderer Bewerber wird diese Vergütung nur gewährt, wenn die vorstehend genannten Tätigkeiten ausschließlich die anderen Bewerber betreffen

4.  

Abweichend von Nr. 3 erhalten nebenamtliche Lehrkräfte mit Einzelstundenvergütung für die Mitwirkung bei der mündlichen und der sportpraktischen Prüfung und für die Prüfungsaufsicht, Aufgabeneröffnung und Auswahl für je zwei Zeitstunden eine Vergütung in Höhe einer Einzelstundenvergütung nach den für den nebenamtlichen Unterricht jeweils gültigen Sätzen.

5.  

Neben der in Nr. 3 bzw. in Nr. 4 geregelten Vergütung wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

6.  

Andere als die in den Nrn. 3 bis 5 geregelten Vergütungen werden nicht gewährt.

7.  

Die Gesamtvergütung je Prüfling darf folgende Beträge nicht überschreiten:

7.1  

bei Prüfungen, die die Hochschulreife vermitteln: 111,95 €,

7.2  

bei Prüfungen, die die Fachhochschulreife vermitteln: 93,15 €,

7.3  

bei Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule oder
Fachakademie vermitteln: 93,15 €,

7.4  

bei Prüfungen, die den mittleren Schulabschluss vermitteln: 56,25 €
bei Vermittlung des Wirtschaftsschulabschlusses jedoch 71,40 €

7.5  

bei Zwischen-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen, die sich auf die vorgenannten Prüfungen beziehen, jeweils zwei Drittel der vorgenannten Beträge.

8.  

Wenn für einen Lehrer wegen der Mitwirkung an Prüfungen an einem Tag drei oder mehr Unterrichtsstunden ausfallen, ist er angemessen im Hauptamt entlastet und kann für einen solchen Prüfungstag keine Prüfervergütung erhalten.

9.  

Für prüfende Pfarrer und Religionspädagogen, welche keine staatlichen Lehrkräfte sind, gelten die o. g. Regelungen entsprechend.

10.  

Zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule.

11.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 22. Mai 1990 (KWMBl I S. 155), geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 1993 (KWMBl I S. 242), außer Kraft.

Erhard
Ministerialdirektor