Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 26.01.1978
7.
Die in Nr. 2.1 dieser Bekanntmachung genannten Kosten, die vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1977 entstanden sind, werden vom Staatsministerium der Justiz gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend gemacht; insoweit ist diese Bekanntmachung nicht anzuwenden.