Inhalt
Die in Nr. 2.1 dieser Bekanntmachung genannten Kosten, die vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1977 entstanden sind, werden vom Staatsministerium der Justiz gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend gemacht; insoweit ist diese Bekanntmachung nicht anzuwenden.