Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 26.01.1978
2.
Dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München sind mitzuteilen:

2.1

Von den Justizvollzugsanstalten jeweils bis zum 10. Januar für das abgelaufene Haushaltsjahr die für den Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe entstandenen Kosten (Abschnitt B Nrn. 1, 3 und 4 der Vereinbarung);

2.2

von den Staatsanwaltschaften jeweils nach Verfahrensabschluss die in den Fällen des Abschnitts A Nr. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz und Buchst. c der Vereinbarung festgestellten Verfahrenskosten (Abschnitt B Nrn. 1 und 2 der Vereinbarung);

2.3

von den Generalstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg jeweils nach Verfahrensabschluss die nach Abschnitt B Nr. 5 der Vereinbarung gezahlten Entschädigungen.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München kann für die Mitteilungen besondere Muster bestimmen.