Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 26.01.1978
4.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München fordert die für den Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe entstandenen Kosten für jedes Haushaltsjahr nachträglich, die übrigen nach der Vereinbarung zu erstattenden Kosten nach Anfall bei dem Generalbundesanwalt an. Er entscheidet über Zwischenabrechnungen nach Abschnitt D Nr. 2 der Vereinbarung.