Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 26.01.1978
3.
Zur Erfassung der Vollzugskosten führen die Justizvollzugsanstalten eine Haftkostenliste mit folgenden Spalten:

3.1

Laufende Nummer;

3.2

Name und Vorname des Gefangenen

3.3

Nummer des Gefangenenbuches

3.4

Aufnahmetag;

3.5

Entlassungstag;

3.6

Beförderungskosten (Abschnitt B Nr. 1 der Vereinbarung, Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses – Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG –);

3.7

Zahl der Tage zum vollen Haftkostensatz
(Abschnitt B Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Vereinbarung);

3.8

Zahl der Tage zum ermäßigten Haftkostensatz bei Selbstverpflegung
(Abschnitt B Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung),

3.9

besondere Kosten (Abschnitt B Nr. 4 der Vereinbarung);

3.10

Gesamtbetrag.
Die Nummer der Haftkostenliste ist im Gefangenenbuch zu vermerken.