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JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
3.
Behandlung der Bewerbungsgesuche
Die Präsidentin/Der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin/der Generalstaatsanwalt legen alle eingegangenen Bewerbungsgesuche mit einem Besetzungsbericht samt Bewerberliste umgehend dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vor, soweit es sich um die Besetzung von Stellen für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte handelt.
Im Übrigen übersenden die Leiterinnen und Leiter der Behörden eingehende Bewerbungsgesuche mit einer etwaigen Äußerung der Dienstvorgesetzten und ihrer eigenen Stellungnahme gegebenenfalls unter Beifügung der Personalakten unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist an die Präsidentin/den Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die/der für die Besetzung der Stelle zuständig ist, Art. 108 Abs. 1 BayBG.