Inhalt

JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
2.
Bewerbungsgesuche

2.1

Bewerbungsgesuche für Stellen für Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinn von Ziffer 1.1 sind an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, im Übrigen an die Präsidentin/den Präsidenten des betreffenden Oberlandesgerichts bzw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu richten und innerhalb der in der Ausschreibung bezeichneten Frist auf dem Dienstweg einzureichen. Bewerber und Bewerberinnen, die nicht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz tätig sind, reichen ihr Gesuch unmittelbar beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz oder bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein.
Bei Bewerbungen um mehrere ausgeschriebene Stellen ist im Interesse eines reibungslosen Geschäftsganges für jede Bewerbung ein gesondertes Gesuch einzureichen.

2.2

Das Bewerbungsgesuch soll entsprechend dem üblichen Vordruck enthalten:
Name, Vorname, Amtsbezeichnung, Gericht/Behörde, Privatanschrift, Telefonnummer (dienstlich und privat),
Bezeichnung der Stelle, auf die sich die Bewerbung bezieht,
Arbeitskraftanteil, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber auf der ausgeschriebenen Stelle tätig sein möchte,
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit einer oder einem in dem Landgerichtsbezirk, in dem die Stelle zu besetzen ist, tätigen Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, Notarin oder Notar, Notarassessorin oder Notarassessor oder mit einer oder einem in diesem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt verwandt, verschwägert oder verheiratet ist bzw. mit der entsprechenden Person eine Lebenspartnerschaft besteht; im Fall der Bewerbung um eine Stelle bei einem Oberlandesgericht oder bei einer Generalstaatsanwaltschaft ist eine entsprechende Erklärung bezogen auf den Oberlandesgerichtsbezirk abzugeben, im Fall der Bewerbung um eine Stelle bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist eine entsprechende Erklärung bezogen auf den Freistaat Bayern abzugeben,
gegebenenfalls den Antrag gemäß Art. 18 BayGlG auf Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten,
Erklärung zur Einsichtnahme der oder des Gleichstellungsbeauftragten in den Personalakt auf ihre oder seine Anforderung,
Erklärung zur Verständigung über eine erfolglose Bewerbung,
gegebenenfalls eine Erklärung zu besonderen Ausschreibungsbedingungen.

2.3

In dem Gesuch soll die Bewerberin oder der Bewerber erklären, ob sie oder er damit einverstanden ist, dass ihre oder seine Personalakten dem Präsidialrat/Landesstaatsanwaltsrat zugeleitet werden (Art. 46 Abs. 1 Satz 3, Art. 50 BayRiStAG) oder durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber zu bestimmendes Mitglied des zuständigen Personalrats eingesehen werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 6, Art. 80 Abs. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes – BayPVG).

2.4

Bei Bewerbungen schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Bediensteter wird auf § 164 SGB IX sowie Nr. 4.6 BayInklR hingewiesen. Hinsichtlich der Einsicht in die Personalakten durch die zuständige Vertrauensperson gilt Nr. 2.3 entsprechend.

2.5

Im Fall der erfolglosen Bewerbung ist die Bewerberin oder der Bewerber in geeigneter Form vom Ausgang des Auswahlverfahrens so rechtzeitig zu unterrichten, dass die Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte nicht unzumutbar erschwert wird.
Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich, wenn die erfolglose Bewerberin oder der erfolglose Bewerber im Bewerbungsgesuch darum gebeten hat. Sie hat die Ernennungsbehörde vorzunehmen und ist im verschlossenen Umschlag an die Dienstanschrift oder an eine andere von der Bewerberin oder dem Bewerber für diesen Zweck angegebene Anschrift zu übersenden.
Die übrigen Benachrichtigungen erfolgen entweder durch die Mittelbehörde unmittelbar oder in deren Auftrag durch den Dienstvorgesetzten der Bewerberin oder des Bewerbers. In diesen Fällen sind der wesentliche Inhalt der Unterrichtung und der Zeitpunkt aktenkundig zu machen.