Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2010

6.   Berichtspflichten

6.1  

Ist in einer Angelegenheit der Dienstaufsicht das sofortige Eingreifen oder die sofortige Unterrichtung einer höheren Dienstaufsichtsbehörde notwendig, so ist dieser unverzüglich zu berichten.

6.2  

Wichtige Anordnungen in Dienstaufsichtssachen sind in Abdruck den höheren Dienstaufsichtsbehörden vorzulegen.