Inhalt
4.
Dienstaufsicht im Bereich der Staatsanwaltschaften
Für die Ausübung der Dienstaufsicht der Generalstaatsanwälte über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks gelten die Nrn. 2 und 3 entsprechend. Für die Ausübung der Dienstaufsicht durch die Behördenleiter gilt Nr. 4 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA).