Inhalt
1.
Pflichten der Gerichtsvorstände und Abteilungsleiter
1.1
Der Gerichtsvorstand hat sich alsbald nach seinem Dienstantritt im Rahmen seiner Dienstaufsicht (Art. 20 AGGVG) über den Stand der Geschäfte sowie über die Belastung, die Leistungen und die dienstliche Führung aller Bediensteten zu unterrichten.
1.2
Der Gerichtsvorstand hat den Stand der Geschäfte sowie die Belastung und die Leistungen aller Bediensteten ständig zu überwachen. Er kann jederzeit unter Beiziehung des Geschäftsleiters oder eines anderen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes die gesamte Geschäftsstelle oder einzelne Abteilungen eingehend prüfen; Nr. 3.2 Satz 3 gilt entsprechend. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist über das Ergebnis der Prüfung nur bei besonderem Anlass auf dem Dienstweg zu berichten. Er kann für einzelne Gerichte eine weitergehende Prüfungs- und Berichtspflicht anordnen.
1.3
Abteilungsleiter sind Vorgesetzte der nichtrichterlichen Bediensteten ihrer Abteilung. Unbeschadet der Befugnisse des Gerichtsvorstands gelten für sie die Nrn. 1.1 und 1.2 Satz 1 entsprechend. Mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann dem Abteilungsleiter für seine Abteilung auch die Durchführung der Prüfung nach Nr. 1.2 Satz 2 übertragen werden. Er kann zur Prüfung den Gruppenleiter beiziehen, soweit dieser das zu prüfende Sachgebiet nicht selbst bearbeitet oder in dem der Prüfung unterliegenden Zeitraum bearbeitet hat.
[Amtl. Anm.:] Sämtliche Bezeichnungen in der männlichen Form verstehen sich auch in der weiblichen Form.