Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2010

5. Gesonderte Prüfungen

Alle Dienstaufsichtsbehörden haben außerdem die Durchführung der in besonderen Vorschriften angeordneten laufenden Prüfungen (z.B. auf dem Gebiet des Kassen- und Haushaltswesens) zu überwachen.