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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 18
Vorlage an die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
(1) Den Leiterinnen und Leitern der Dienststelle sind vorzulegen
a)
Eingänge von obersten Dienstbehörden, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes vorzulegen sind
b)
Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen und der Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen
c)
Eingänge, deren Vorlage sich die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen vorbehalten haben.
(2) Soweit Vorgänge nach Abs. 1 bei der Zentralabteilung eingehen, werden diese unverzüglich an die Dienststellen weitergeleitet; Eingänge, welche die IuK betreffen, werden an die Leitung der Dienststelle Regensburg weitergeleitet.
(3) Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sind vorzulegen
a)
Schreiben, die unmittelbar an diese gerichtet sind
b)
Vorgänge, die in ihre Zuständigkeit fallen und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen
c)
Vorgänge, deren Vorlage sie angeordnet haben.
(4) Abs. 3 gilt für die Leiterinnen und Leiter von Projekten entsprechend.