Inhalt
§ 18
Vorlage an die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
(1) Den Leiterinnen und Leitern der Dienststelle sind vorzulegen
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Eingänge von obersten Dienstbehörden, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes vorzulegen sind
- b)
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Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen und der Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen
- c)
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Eingänge, deren Vorlage sich die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen vorbehalten haben.
(2) Soweit Vorgänge nach Abs. 1 bei der Zentralabteilung eingehen, werden diese unverzüglich an die Dienststellen weitergeleitet; Eingänge, welche die IuK betreffen, werden an die Leitung der Dienststelle Regensburg weitergeleitet.
(3) Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sind vorzulegen
- a)
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Schreiben, die unmittelbar an diese gerichtet sind
- b)
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Vorgänge, die in ihre Zuständigkeit fallen und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen
- c)
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Vorgänge, deren Vorlage sie angeordnet haben.
(4) Abs. 3 gilt für die Leiterinnen und Leiter von Projekten entsprechend.