Inhalt
§ 17
Vorlage an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten sind vorzulegen
- a)
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Schreiben von Obersten Dienstbehörden, die über den bloßen Vollzug von Aufgaben hinausgehen
- b)
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Schreiben des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
- c)
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Vorgänge von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung
- d)
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Vorgänge von erheblicher finanzieller Tragweite
- e)
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Vorgänge, deren Vorlage von ihr oder ihm oder einer Referatsleiterin oder einem Referatsleiter der Zentralabteilung angeordnet worden ist
- f)
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Schreiben an die Zentralabteilung, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Soweit Vorgänge nach Abs. 1 bei den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern eingehen, sorgen diese für eine unverzügliche Weiterleitung.