Inhalt
4. Sicherung der Arbeitsstellen
4.1
Allgemeines
1Der Verkehr wird auf dem nicht von der Arbeitsstelle in Anspruch genommenen Fahrbahnteil ohne besondere Regelung abgewickelt. 2Entsteht durch die Arbeitsstelle ein größerer Verkehrsstau, so ist – soweit möglich – die Arbeit zu unterbrechen und die Arbeitsstelle vorübergehend zu räumen.
4.2
Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften
Im Regelfall ist in beiden Fahrtrichtungen etwa 50 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" aufzustellen (siehe
Anlage, Verkehrszeichenplan 1).
4.3
Arbeitsstellen außerhalb geschlossener Ortschaften
4.3.1
Im Regelfall ist in beiden Fahrtrichtungen etwa 400 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" und etwa 200 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 120 "Verengte Fahrbahn" mit Zusatzschild "↑ . . . m ↑ " aufzustellen (siehe
Anlage, Verkehrszeichenplan 2).
4.3.2
Befindet sich die Arbeitsstelle in der Nähe einer Straßenkreuzung oder Einmündung, so ist der einbiegende Verkehr falls erforderlich durch entsprechende Verkehrszeichen zu warnen.
4.4
Einsatz von Sicherungsfahrzeugen
4.4.1
Zur Sicherung der Arbeitsstelle genügt auch ein Sicherungsfahrzeug gemäß Nummer 6.1, wenn es
- –
außerhalb geschlossener Ortschaften aus einer Entfernung von mindestens 200 m,
- –
innerhalb geschlossener Ortschaften aus einer Entfernung von mindestens 50 m
zu erkennen ist.
4.4.2
Ist das Sicherungsfahrzeug nicht aus dieser Entfernung zu erkennen, so ist in der Regel zusätzlich
- –
außerhalb geschlossener Ortschaften 200 m vom Sicherungsfahrzeug entfernt
- –
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 m vom Sicherungsfahrzeug entfernt
das Zeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" oder ein Warnposten (siehe Nummer 7.2) aufzustellen.
4.5
Sicherung durch Warnposten
Wird die Fahrbahn lediglich für sehr kurze Zeit betreten, so genügt auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Kennzeichnung der Arbeitsstelle durch einen Warnposten gemäß Nummer 7.2.