Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1986

2.   Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde

2.1  

1Vermessungen im Straßenraum wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinn des § 45 Abs. 6 StVO aus. 2Daher sind unbeschadet von Nummer 2.2 bei der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) die notwendigen Anordnungen einzuholen. 3Zuständige Straßenverkehrsbehörden sind
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die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), wenn ausschließlich Gemeindestraßen betroffen sind,
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die Autobahndirektionen für die Bundesautobahnen,
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die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden oder die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden) in allen anderen Fällen.

2.2  

1Für Arbeitsstellen von kurzer Dauer - das sind Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag und nur in den Tagesstunden bestehen - gelten gemäß Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 1985 Nr. I C 4 - 2504 - 46/13 die erforderlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO allgemein als eingeholt. 2In diesen Fällen erfolgt die Sicherung der Arbeitsstellen nach den Verkehrszeichenplänen 1 und 2 (siehe Anlage) sowie den Nummern 4 bis 8 dieser Richtlinien. 3Für Arbeitsstellen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen zweibahnigen Straßen gilt diese Regelung nicht; die hierfür erforderlichen Anordnungen sind gesondert einzuholen.