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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

17. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

17.1 

Werden Abwasseranlagen nach § 17 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, sind die notwendigen Regelungen der Fachfragen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Bei Indirekteinleitungen ist der Betreiber der Entwässerungsanlage zu unterrichten.

17.2  Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5

17.2.1 

Die Unmöglichkeit, diese Grundsatzanforderungen einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangvorrichtungen bleibt unberührt.

17.2.2 

Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher oder betrieblicher Art sein.

17.2.3 

Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
Bei personell betreuten komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.
Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, sind technische Überwachungseinrichtungen wie automatische Füllstandskontrollen, Leckagesonden oder automatische Überwachungseinrichtungen für bestimmte vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängige Betriebsgrößen, wie z.B. Druck, Temperatur, Drehzahl, Leistungsaufnahme vorzusehen.

17.2.4 

Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe ins Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe, Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern, vgl. Nr. 8.5 TRwS 779.

17.2.5 

Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie einer Auffangvorrichtung oder einer doppelwandigen und leckageüberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Für größere Leckagen sind dagegen Einrichtungen, mittels derer sie rechtzeitig erkannt und z.B. durch den Abschluss von Abläufen zurückgehalten werden können, vorzusehen.
Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, z.B. zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muss und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, z.B. durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung, festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage so weit wie möglich zurückzuhalten.
Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie z.B. Öl gekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.

17.3  Unvermeidbarer Anfall wassergefährdender Stoffe

17.3.1 

Die Fallgruppe 1 in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.
Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen im betrieblichen Entwässerungssystem, z.B. Ausgleichsbehälter oder Stauraumkanäle, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Beim Zurückhalten brennbarer wassergefährdender Stoffe müssen die Abwasseranlagen gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert sein. Das Entwässerungssystem und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Hierzu ist Folgendes zu beachten:
Falls die Leckagen nach Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden können, müssen automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz angeordnet und betrieben werden.
Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.
Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.
Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen die Rückhalteeinrichtungen im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen an anderen Einleitungsstellen keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten.
Der Abwasserzufluss muss unverzüglich nach dem Erkennen der Leckage oder der Betriebsstörung unterbrochen werden.
Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein.
Es ist sicherzustellen, dass in der Betriebsanweisung alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe nach § 8 Abs. 2 anzuzeigen ist.

17.3.2 

Die Fallgruppe 2 in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf einen ungestörten Betrieb, bei dem wassergefährdende Stoffe unvermeidbar und in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangen. Ein ungestörter Betrieb ist auch noch bei Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen gegeben.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
Wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin aufgrund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird.
Wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können.

17.4  Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 17.3 und 17.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.
Besonders festzulegen sind:
personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, z.B. Kontrollgänge, Leckageerkennungssysteme,
personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, z.B. örtliche Auffangvorrichtungen, Umpumpmöglichkeiten,
Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung der Abwasserstoffgemische,
Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, z.B. bewegliche Absperreinrichtungen,
Sicherung von Abläufen, z.B. Abdeckeinrichtungen, Schnellschlusseinrichtungen,
Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung,
Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.
Bei Anlagen, die insbesondere nach § 3 Nr. 6 von der Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung ausgenommen sind, sind die näheren Einzelheiten in einer gesonderten betrieblichen Anweisung festzulegen.