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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

16. Vorzeitiger Einbau

16.1  Zulassungsbedingungen

Die Maßgaben für den vorzeitigen Einbau ergeben sich aus § 9a WHG. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts zu führen ist und noch nicht vorliegt.

16.2  Außerbetriebnahme einer unzulässig vorzeitig eingebauten Anlage

Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 16 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die Beseitigung der Anlage anzuordnen, es sei denn, die Anlage wird stillgelegt.